Beim Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q handelt es sich um ein standardisiertes Geschwindigkeitsmesssystem, das bei der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch Nachfahren eingesetzt wird.
Solange vom betroffenen niciht konkret die Möglichkeit von Messverfahrensfehlern dargelegt wird, kann sich der Tatrichter darauf beschränken, im Urteil das angewandte Messverfahren und die festgestellte Geschwindigkeit - vermindert um einen Toleranzabzug voin 5% - mitzuteilen. Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich.
OLG Köln v. 06.09.2016:
Die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen sind insbesondere auch für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Dabei handelt es sich um ein zur Geschwindigkeitsmessung anerkanntes, sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es genügt daher in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der Geschwindigkeit stützt, wie sie nach Abzug der zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten zu berücksichtigenden Messtoleranz von 5 % ermittelt worden ist. Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich.